S.D. Erbprinz Alois von und zu Liechtenstein
Das Hausgesetz des Fürstenhauses Liechtenstein regelt unter anderem die erbliche Thronfolge, die Volljährigkeit sowie die Vormundschaft.
Hausgesetzliche Regelungen kennt das Fürstenhaus Liechtenstein bereits seit Jahrhunderten. Das heute gültige Hausgesetz stammt aus dem Jahr 1993. Weder durch die Verfassung des Fürstentums noch durch zwischenstaatliche Verträge kann dieses verändert oder aufgehoben werden. Modifikationen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder des Fürstenhauses.
Der Fürst als Familienoberhaupt
Der Fürst ist Staatsoberhaupt, Regierer des Fürstenhauses Liechtenstein und Vorsitzender der Fürstlichen Stiftungen. Als Familienoberhaupt wacht der Fürst nach dem Hausgesetz über „Ansehen, Ehre und Wohlfahrt“ des Fürstenhauses Liechtenstein.
Die Thronfolge
Das Hausgesetz regelt auch die Thronfolge nach der Primogenitur. Thronfolger wird demnach stets der Erstgeborene aus der ältesten Linie. Erlischt eine Linie, folgt die zweitnächste Linie des gemeinsamen nächsten Vorfahren. Diese Erbfolgeregelung besteht seit 1606. Beim Tod des Familienoberhauptes übernimmt dessen ältester Sohn die Aufgaben als Staatsoberhaupt, Regierer des Fürstenhauses und Vorsitzender der Fürstlichen Stiftungen.
Der Fürst kann den nächsten erbfolgeberechtigten volljährigen Prinzen zu seinem Stellvertreter bestimmen. Dies kann bei einer vorübergehenden Verhinderung des Fürsten der Fall sein oder der Vorbereitung des Erbprinzen auf die Thronfolge dienen. Im Sinne einer frühzeitigen Nachfolgeplanung hat Fürst Hans-Adam II. die Ausübung der Hoheitsrechte bereits am 15. August 2004 an Erbprinz Alois delegiert und ihn zu seinem Stellvertreter ernannt.