
Treffen der Staatsoberhäupter in Deutschland, 18. Mai 2014 (Sophie und Alois von und zu Liechtenstein, Bundespräsident Joachim Gauck und Daniela Schadt), Bad Doberan

Offizieller Besuch Erbprinzenpaar in Indien 14.-20.11.2010
Die Rechte und Pflichten des Staatsoberhauptes sind in der liechtensteinischen Verfassung festgeschrieben, welche das Fürstentum als konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratisch-parlamentarischer Grundlage definiert. Die Souveränität des Landes ist dabei auf Fürst und Volk verteilt. Für beide Souveräne des Landes ist dies mit Rechten und Pflichten verbunden.
Für den Fürsten resultiert daraus eine aktive Rolle in der Aussenpolitik, die das Staatsoberhaupt unabhängig von der vom Volk gewählten Regierung wahrnimmt und weit über allgemeine Repräsentationspflichten hinausgeht. So gingen die Einrichtung einer Gesandtschaft in Bern im Jahre 1944, der UNO-Beitritt des Landes 1990 oder der Eintritt in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) 1995 auf aussenpolitische Initiativen der jeweiligen Fürsten zurück.
Das Staatsoberhaupt ernennt auf Vorschlag des Parlaments die Regierung und kann das Parlament einberufen sowie aus schwerwiegenden Gründen vertagen oder auflösen. Weiter übt der Fürst als Vorsitzender des Richterauswahlgremiums auch eine wichtige Aufgabe bei der Ernennung der Richter aus.
Ähnlich stark beteiligt ist der Fürst auch am Prozess der Gesetzgebung, und weit entfernt davon, Gesetze lediglich formal zu unterzeichnen und damit anzuerkennen. Er verfügt über ein aktives Initiativ- und Sanktionsrecht. Das Initiativrecht ermöglicht es dem Fürsten über eine Regierungsvorlage einen Erlass, eine Abänderung oder eine Aufhebung eines Gesetzes zu erwirken. Über das Sanktionsrecht kann er das Inkrafttreten eines Gesetzes verweigern.
Das Volk wiederum, der zweite Souverän, kann über das Initiativrecht dem Fürsten das Misstrauen aussprechen oder die Abschaffung der Monarchie bewirken. Dadurch steht der Monarch in Liechtenstein auf eine weltweit einzigartige Weise jederzeit unter einer starken direktdemokratischen Kontrolle durch das Volk.