Die Monarchie

Im Dienste des Staates

Monarchie heute

S.D. Fürst Hans-Adam II. von und zu Liechtenstein

Das Fürstentum Liechtenstein ist eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage. Das Fürstenhaus hat dadurch eine bedeutende politische Rolle für das Ansehen und die Weiterentwicklung des Landes zum Wohle seiner Bevölkerung.

Der Fürst ist das Staatsoberhaupt Liechtensteins. Die Staatsgewalt übt er gemeinsam mit dem Volk im Sinne der liechtensteinischen Verfassung und den Gesetzen des Landes aus.

Fürst und Volk verfügen unabhängig voneinander über individuelle Rechte und Pflichten. Diese verpflichten beide Seiten dazu verschiedene Aufgaben gemeinsam anzugehen und zu erledigen. So kann im Fürstentum Liechtenstein ein Gesetz nur dann in Kraft treten, wenn Fürst und Volk diesem zugestimmt haben. Das Volk tut dies entweder indirekt über die Abgeordnete des Landtags oder über den direktdemokratischen Weg einer Volksabstimmung.

Rechte und Pflichten des Fürsten

Die Rechte und Pflichten des Staatsoberhauptes sind in der liechtensteinischen Verfassung festgeschrieben, welche das Fürstentum als konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratisch-parlamentarischer Grundlage definiert. Die Souveränität des Landes ist dabei auf Fürst und Volk verteilt. Für beide Souveräne des Landes ist dies mit Rechten und Pflichten verbunden.

Die liechtensteinische Verfassung

Die liechtensteinische Verfassung stammt aus dem Jahr 1921 und vereinigt auf einzigartige Weise eine parlamentarische Demokratie mit einem politisch aktiven Monarchen und ausgeprägten direktdemokratischen Rechten des Volkes.

Die Verfassung Liechtensteins aus dem Jahre 1921 blieb trotz der politischen Turbulenzen und Umwälzungen im Europa des 20. Jahrhunderts weitgehend unverändert. Erst im Jahre 2003, nach einer umfassenden Debatte über die Rolle der Monarchie in Liechtenstein, kam es zu einer grösseren Verfassungsreform. Das Volk sprach sich in einer Volksabstimmung mit 64,3 Prozent für die vom Fürstenhaus vorgeschlagene Reform aus. Der Gegenentwurf erhielt lediglich 16,6 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 87,7 Prozent.

Die Hoheitszeichen

Das Wappen des Fürstenhauses gilt seit 1719 als grosses Staatswappen Liechtensteins. Zu diesem Zeitpunkt wurden die Grafschaften Vaduz und die Herrschaft Schellenberg zum Reichsfürstentum erhoben.

Das Wappen besteht aus sechs Motiven. Das Zentrum bildet ein Herzschild, das gold-rote Stammwappen der Liechtensteiner. Links oben befindet sich ein goldgekrönter Adler, der auf Schlesien verweist; darunter das rot-silberne Wappen des Herzogtums Troppau. Der Rautenkranz rechts oben steht für das Wappen der Kuenringer und der schwarze Jungfrauenadler darunter verweist an Fürst Gundakers erste Gattin Agnes von Ostfriesland. An der unteren Spitze des Wappens ist ein an goldener Schnur herabhängendes goldenes Jagdhoren sichtbar, das auf das Herzogtum Jägerndorf verweist.

Die Dekorationen

Die Anerkennung herausragender Leistungen durch Titel, Orden und Ehrenzeichen hat im Fürstenhaus Liechtenstein eine lange Tradition. Die Fürsten von Liechtenstein selbst wurden im Laufe der Jahrhunderte immer wieder für ihre Verdienste ausgezeichnet.

Als Staatsoberhaupt kann der Fürst Titel verleihen. Häufige Titel sind: Fürstlicher Rat, Fürstlicher Hofrat, Fürstlicher Justizrat, Fürstlicher Kommerzienrat, Fürstlicher Studienrat, Geistlicher Rat. Adelstitel mit dem Prädikat „von“ sowie die Titel „Baron“ und „Graf“ werden sehr selten verliehen.