Das Hausgesetz des Fürstenhauses

Das Hausgesetz

S.D. Erbprinz Alois von und zu Liechtenstein

Das Hausgesetz des Fürstenhauses Liechtenstein

Das Hausgesetz des Fürstenhauses Liechtenstein regelt die grundlegenden Angelegenheiten des Fürstenhauses. Dazu zählen unter anderem die Thronfolge, die Volljährigkeit, die Vormundschaft sowie weitere Fragen der Organisation und Ordnung des Fürstenhauses.

Hausgesetzliche Regelungen kennt das Fürstenhaus Liechtenstein seit Jahrhunderten. Das heute gültige Hausgesetz stammt aus dem Jahr 1993 und wurde erstmals 2026 novelliert. Weder durch die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein noch durch zwischenstaatliche Verträge kann das Hausgesetz verändert oder aufgehoben werden. Änderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder des Fürstenhauses.

Der Fürst als Familienoberhaupt

Der Fürst ist Staatsoberhaupt, Regierer des Fürstenhauses Liechtenstein und Vorsitzender der Fürstlichen Stiftungen. Er wacht nach dem Hausgesetz über „Ansehen, Ehre und Wohlfahrt“ des Fürstenhauses Liechtenstein.

Die Thronfolge

Das Hausgesetz regelt die erbliche Thronfolge innerhalb des Fürstenhauses. Seit 2026 gilt die absolute Primogenitur, das heisst das jeweils erstgeborene Kind des jeweiligen Regierers bzw. der jeweiligen Regiererin wird zum Thronfolger bzw. zur Thronfolgerin.

Der Fürst kann das nach der Thronfolgeordnung nächstberufene stimmberechtigte Familienmitglied wegen vorübergehender Verhinderung oder zur Vorbereitung für die Thronfolge als seinen Stellvertreter einsetzen. Im Sinne einer frühzeitigen Nachfolgeplanung hat Fürst Hans-Adam II. bereits am 15. August 2004 Erbprinz Alois als seinen Stellvertreter mit der Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsrechte betraut.