Die Rechte und Pflichten des Staatsoberhauptes sind in der liechtensteinischen Verfassung festgeschrieben, welche das Fürstentum als konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratisch-parlamentarischer Grundlage definiert. Die Souveränität des Landes ist dabei auf Fürst und Volk verteilt. Für beide Souveräne des Landes ist dies mit Rechten und Pflichten verbunden.
Für den Fürsten resultiert daraus eine aktive Rolle in der Aussenpolitik, die das Staatsoberhaupt gelegentlich auch unabhängig von der vom Volk gewählten Regierung wahrnimmt. So gingen die Einrichtung einer Gesandtschaft in Bern im Jahre 1944, der UNO-Beitritt des Landes 1990 oder der Eintritt in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) 1995 auf aussenpolitische Initiativen der jeweiligen Fürsten zurück.
Das Staatsoberhaupt ernennt auf Vorschlag des Parlaments die Regierung und kann das Parlament einberufen sowie aus schwerwiegenden Gründen vertagen oder auflösen. Weiter übt der Fürst als Vorsitzender des Richterauswahlgremiums auch eine wichtige Aufgabe bei der Ernennung der Richter aus.
Zur Gültigkeit eines jeden Gesetzes ist ausser der Zustimmung des Landtages auch die Sanktionierung durch den Fürsten erforderlich. Erfolgt die Sanktion des Fürsten nicht innerhalb von sechs Monaten, dann gilt sie als verweigert.
Das Volk wiederum, der zweite Souverän, kann über das Initiativrecht Gesetzesvorschläge einbringen, über vom Landtag beschlossene Gesetze im Rahmen von Volksabstimmungen abstimmen, dem Fürsten das Misstrauen aussprechen oder die Abschaffung der Monarchie bewirken. Dadurch steht der Monarch in Liechtenstein auf eine weltweit einzigartige Weise jederzeit unter einer starken direktdemokratischen Kontrolle durch das Volk.